Für die B.________AG bestand kein Anlass, diese Informationen zur Projektorganisation in Frage zu stellen. Vielmehr konnte und musste sie gestützt auf die Angaben in der Offerte davon ausgehen, dass die erwähnten Unternehmen als Subunternehmen der Beschwerdegegnerin auftreten. In keiner Weise liess sich aus der Offerte schliessen, dass sie von diesen Unternehmen nur Personal auszuleihen beabsichtigt. Auch in 8 Vorakten pag. 83. 9 Vorakten pag. 82. 10 Vorakten pag. 86, 88 und 90. 11 Vorakten pag. 93. 12 Vorakten pag. 96 erster Abschnitt. 13 Vorakten pag. 109, erster Abschnitt. 14 Vorakten pag. 92. 15 Beilage 5 zur Beschwerde.