d) Weiter erwähnt die Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte mit keinem Wort, dass sie das Personal dieser beteiligten Unternehmen mittels Personalverleihverträgen ausleihen will. Diese Absicht äussert sie erstmals in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2021. In der Offerte dagegen brachte sie mehrfach und klar zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Unternehmen um Subunternehmen handeln soll (vgl. E. 3b). Auch das Projektorganigramm unter Ziffer 8.3 der Offerte lässt keinen anderen Schluss zu. Für die B.________AG bestand kein Anlass, diese Informationen zur Projektorganisation in Frage zu stellen.