Dies wird von der Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch nicht bestritten. Indem die Beschwerdegegnerin in Ziffer 6 ihrer Offerte ausführte, die beteiligten Unternehmen würden über Lizenzen verfügen, die sie legitimieren am PV Domino zu partizipieren, hat sie damit der B.________AG als Auftraggeberin in einem zentralen Punkt eine falsche Auskunft erteilt. Bereits aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin im Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden müssen.