a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. d ÖBV schliesst die Auftraggeberin Anbieterinnen von der Teilnahme am Verfahren aus, wenn diese ihr falsche Auskünfte erteilt haben. Gemäss Art. 19 und Art. 25 Abs. 2 ÖBV darf ein Angebot zudem nach seiner Einreichung – vorbehältlich der Berichtigung von offensichtlichen Rechnungs- und Schreibfehlern – nicht mehr geändert werden. b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte unter Ziffer 4.1 «Unsere Subunternehmer»8 die Firma L.________ für die «Schaltungsprojektierung Innen- und Aussenanlage», die Firma I.________GmbH für die «Montage Innenanlage» und die Firma J.________GmbH für die «Werkprüfung» aufgeführt. Bei der Rollenverteilung und dem