Die Beschwerdegegnerin hält in der Stellungnahme vom 26. April 2021 fest, sie habe die I.________GmbH, der J.________GmbH sowie der K.________GmbH in ihrer Offerte irrtümlicherweise als Subunternehmen bezeichnet. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass sie das Personal der betreffenden Unternehmen im Rahmen von Personalleihverträgen ausleihe. Die Bezeichnung in der Offerte als Subunternehmen sei nicht von Relevanz. Massgebend sei einzig der tatsächliche diesbezügliche Wille, welcher stets darin bestanden habe, dieses Personal auszuleihen. Die entsprechenden Unternehmen müssten daher auch nicht über die geforderten Lizenzrechte verfügen.