Falls die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen betreffend Personalverleih bestätige, so stelle dies eine wesentliche Änderung hinsichtlich ihrer Projektorganisation und damit ihres Angebots dar. Eine solche Änderung sei nach Einreichung des Angebots nicht mehr zulässig. Halte die Beschwerdegegnerin an dieser Aussage fest, so habe sie ihr falsche Auskünfte erteilt und sei deswegen vom Verfahren auszuschliessen. In diesem Fall sei der Zuschlag – in Gutheissung der Beschwerde – der Beschwerdeführerin zu erteilen.