Die B.________AG führt in der Stellungnahme vom 22. April 2021 aus, sie sei aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot davon ausgegangen, dass die beteiligten Unternehmen als Subunternehmen agieren und über die notwendigen Lizenzrechte verfügen würden. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 4. März 2021 stünden im Widerspruch zu den Angaben in ihrem Angebot, wo sich keinerlei Hinweise auf einen Personalverleih fänden. Falls die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen betreffend Personalverleih bestätige, so stelle dies eine wesentliche Änderung hinsichtlich ihrer Projektorganisation und damit ihres Angebots dar.