Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 aus, sie erfülle das Eignungskriterium 1, da sie mit der G.________AG eine Lizenzvereinbarung «Domino» abgeschlossen habe. Für die Montagearbeiten werde sie über Personalverleihverträge Personal der Unternehmung I.________GmbH beiziehen. Auch für die Werkprüfung werde sie mittels Personalverleihverträgen Personal der J.________GmbH sowie der K.________GmbH beiziehen. Beim Personalverleih unterstehe der verliehene Arbeitnehmer gemäss AVV7