Die B.________AG entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2021, die Beschwerdeführerin bringe eine Argumentation vor, welche den Aussagen der Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte widerspreche. Darin habe diese ausgeführt, dass die beteiligten Unternehmen über Lizenzen verfügen würden, die sie legitimieren am PV Domino zu partizipieren. Entscheidend für den Verfahrensausgang sei nun, ob die Beschwerdegegnerin ihre im Rahmen der Offertstellung gemachten Angaben gegenüber der Rechtsmittelinstanz bestätige. Aus ihrer Sicht sei von einer wahrheitsgemässen Angabe in der Offertstellung auszugehen.