b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die jeweiligen Eigentümer von Domino-Systemen seien verpflichtet, Arbeiten an diesen Systemen nur an Anbieter zu vergeben, welche über eine entsprechende Lizenz verfügen. Gemäss Anhang des Lizenzvertrags müssten für Montagen und Werkprüfungen von Domino-Technologien Lizenzverträge abgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine Montageabteilung, weshalb sie auf den Beizug von Subunternehmen angewiesen sei. Diese Subunternehmen, welche für die Montage und Werkprüfung zuständig seien, müssten im Zeitpunkt der Vergabe über eine Domino-Lizenz verfügen. Dies scheine aber nicht der Fall zu sein.