«Der Anbieter bestätigt durch entsprechende Nachweise das Vorhandensein einer gültigen, sich über den Ausführungszeitraum erstreckenden Lizenzvereinbarung Domino mit der Firma G.________AG. Das beinhaltet u.a., dass Projektierungs- und Zeichnungsleistungen von Domino-Anlagen ausschliesslich durch Lizenznehmer Domino zu erbringen sind.» Es ist unbestritten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin über den entsprechenden Lizenzvertrag «Lebenszyklus Domino» verfügen.6 In Ziffer 6 dieser Lizenzverträge ist Folgendes festgehalten: