Eventualiter beantragt die B.________AG neu, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Beschwerdegegnerin sei vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen. Der Verfahrensausgang sei von den Äusserungen der Beschwerdegegnerin in der zweiten Stellungnahme abhängig. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 26. April 2021 an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 4. März 2021 fest. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen