Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen und zu den Eingaben der B.________AG und der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Nach Gewährung einer Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 8. April 2021 eine Stellungnahme ein und hielt dabei an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 9. Februar 2021 fest. Die B.________AG nahm hierzu mit Eingabe vom 22. April 2021 Stellung. Dabei hielt sie an ihrem Hauptantrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Eventualiter beantragt die B.________AG neu, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Beschwerdegegnerin sei vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen.