Mit Eingabe vom 18. März 2021 gingen die von der B.________AG anonymisierten Akten ein. Mit Verfügung vom 23. März 2021 stellte das Rechtsamt fest, dass die B.________AG bei den Auswertungsunterlagen zu viel anonymisiert hat. Es forderte die B.________AG nochmals auf, diese Akten nur insoweit zu anonymisieren, als Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin oder anderer Unternehmen betroffen sind. Diese Akten reichte die B.________AG mit Eingabe vom 24. März 2021 ein. Mit Verfügung vom 25. März 2021 stellte das Rechtsamt die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Akten in teilweise anonymisierter Form zu und gab ihr