Vielmehr dürfe der Vertrag gestützt auf Art. 32 Abs. 1 ÖBV erst abgeschlossen werden, wenn im Falle einer Beschwerde mit Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung feststehe, dass die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde. Über das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.