4. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 hiess das Rechtsamt das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin insofern gut, als ihr Einsicht in diverse Verfahrensakten in teilweise noch zu anonymisierender Form in Aussicht gestellt wurde. Die B.________AG wurde gebeten, die entsprechenden Unterlagen zu anonymisieren. Soweit die Beschwerdeführerin Einsicht in die Offerte der Konkurrentin und weitere Verfahrensakten verlangte, wurde das Gesuch abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin teilte das Rechtsamt mit dieser Zwischenverfügung zudem mit, dass es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht superprovisorisch erteilt habe. Vielmehr dürfe der Vertrag gestützt auf Art.