Mit Stellungnahme vom 2. März 2021 beantragt die B.________AG, die Beschwerde und der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Zudem stellt sie den Antrag, aufgrund des auf das Eignungskriterium 1 beschränkten Streitgegenstandes sei weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin Einblick in die jeweiligen Offerten der Gegenpartei zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung zu entziehen und es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.