3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig wurde die B.________AG mit Verfügung vom 11. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass es ihr aufgrund des eingereichten Gesuchs um aufschiebende Wirkung und gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. c ÖBV2 derzeit untersagt sei, einen Vertragsabschluss vorzunehmen.