Begründung führte die Vergabestelle aus, das Angebot der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Bewertung aller in der Evaluation einbezogener Angebote mit 393 Nutzwertpunkten das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis. Die Differenz zum nächstplatzierten Angebot betrage 91 Nutzwertpunkte. Die Zuschlagsverfügung enthielt als Beilage das Ergebnis der Nutzwertanalyse.