c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 2 000 Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). d) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung über den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III vom 31. August 2020 wird bestätigt.