b) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, definitiv über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden. Dieses wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Soweit das Gesuch mit der superprovisorischen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht gutgeheissen wurde, ist das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).