6/8 BVD 130/2020/7 4. Ergebnis, Gesuch um aufschiebende Wirkung, Kosten a) Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet soweit darauf einzutreten ist. Die Vergabestelle hat daher die Beschwerdeführerinnen zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV12). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und die Verfügung über den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren des TBA OIK III vom 31. August 2020 ist zu bestätigen.