e) Wie bereits unter Erwägung 2 aufgezeigt, handelt es sich beim vorliegend umstrittenen Eignungskriterium resp. dessen Auslegung um ein nachvollziehbares Eignungskriterium. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabestelle unter Berücksichtigung ihres Ermessens einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen haben sollte resp. die Anwendung dieses Eignungskriteriums zu einem stossenden Ergebnis führte. Hinzu kommt, dass eine allfällige ausserkantonale Rechtsprechung bezüglich zulässigem Zeitpunkt einer Beschwerderüge für die BVD nicht verbindlich wäre.