Die Unzulässigkeit dieses Eignungskriteriums hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden können und müssen. Schliesslich ist auch die Rüge, es sei unzulässig, auf den Umsatz einer Anbieterin zur Ermittlung deren Fachkompetenz abzustellen, resp. das Erfordernis eines dreifachen Jahresumsatzes von der Bausumme sei willkürlich, verspätet, da sie ebenfalls bereits gegen die Ausschreibungsunterlagen hätte vorgebracht werden können. Im Übrigen könnte eine Reduktion des Angebotspreises auf lediglich die tatsächlichen Strassenbauarbeiten oder die Berücksichtigung des gesamten Umsatzes der Anbieterinnen keineswegs unter den Wortlaut des umstrittenen Eignungskriteriums subsumiert werden.