Die Anbieterinnen wussten auch bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung um die Berechnungsformel und damit um die Abhängigkeit dieses Eignungskriteriums vom Angebotspreis. Auch wenn sich der genaue Betrag des erforderlichen Jahresumsatzes erst zusammen mit der Ausarbeitung des Angebots resp. der Festlegung des definitiven Angebotspreises ergab, waren die ungefähren Auswirkungen dieses Eignungskriterium ohne weiteres bereits mit der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen bekannt. Die Unzulässigkeit dieses Eignungskriteriums hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden können und müssen.