d) Da die Vergabestelle die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig wie die Ausschreibung selber veröffentlichte, gelten sie als integrierender Bestandteil der Ausschreibung. Die Bewertung und Überprüfung dieses Eignungskriterium unter dem Titel «Fachkompetenz der Firma» entspricht den Ausschreibungsunterlagen. Eine allfällige Rüge in diesem Zusammenhang hätte somit bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorgebracht werden müssen. Die Anbieterinnen wussten auch bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung um die Berechnungsformel und damit um die Abhängigkeit dieses Eignungskriteriums vom Angebotspreis.