Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allfällige Einwände gegen die Ausschreibungsunterlagen ohne Verzug zu erheben. Soweit die Ausschreibungsunterlagen mit der Ausschreibung selber den Anbietenden zur Verfügung stehen, sind sie als integrierender Bestandteil derselben zu verstehen.9 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht allerdings dahingehend präzisiert, dass nur Mängel, die auf Anhieb erkennbar sind, innert der für die Anfechtung der Ausschreibung festgelegten Frist gerügt werden müssen.10 Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern muss aber die Ausschreibung beispielsweise