c) Nicht nur der Ausschluss vom Vergabeverfahren sondern bereits die Ausschreibung des Auftrags kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 11 Abs 2 Bst. a und e ÖBG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allfällige Einwände gegen die Ausschreibungsunterlagen ohne Verzug zu erheben.