b) Die Vergabestelle entgegnet, sie habe versehentlich bei den Eignungskriterien nur von der "Fachkompetenz der Firma" gesprochen, dabei aber sowohl deren Fachkompetenz als auch deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemeint. Da dieser Fehler für die Beschwerdeführerinnen grammatikalisch eindeutig gewesen sei, hätten sie diesen Mangel während der Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung vorbringen müssen. Der Grundsatz von Treu und Glauben hätte zumindest verlangt, dass sie während der Frage-Antwort-Runde interveniert hätten. Die Rüge sei daher verwirkt. Die Verknüpfung zwischen der Jahresleistung und dem Umsatz sowie die von den