das Erfordernis eines dreifachen Jahresumsatzes der Bausumme sei willkürlich. Wenn ein solches Eignungskriterium zulässig sein sollte, so müsste nur der Anteil an Strassenarbeiten im Angebotspreis berücksichtigt und mit dem Jahresumsatz der Anbieterinnen im Strassenbau verglichen werden. Material und Drittleistungen müssten somit vom Angebotspreis abgezogen werden. Alternativ müsste der gesamte Umsatz der Anbieterinnen und nicht nur derjenige im Strassenbau massgebend sein. Bei beiden Berechnungen erfüllten die Beschwerdeführerinnen das geforderte Eignungskriterium.