Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich auf Grund des unzulässigen Eignungskriteriums zahlreiche potentielle Anbietende abschrecken liessen. Es handle sich dabei deshalb um einen besonders schweren Verfahrensfehler, der gemäss der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung der Kantone Freiburg und Luzern auch noch mit Beschwerde gegen den Zuschlag gerügt werden dürfe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umsatz einer Firma in Bezug auf ein ausgeschriebenes Projekt mit deren Fachkompetenz zusammenhängen solle, resp. das Erfordernis eines dreifachen Jahresumsatzes der Bausumme sei willkürlich.