Da dieses Eignungskriterium zudem stark vom Angebotspreis abhänge, hätten sie erst mit der Fertigstellung der Offerte feststellen können, dass dieses Eignungskriterium für sie eine unverhältnismässig hohe Hürde darstelle. Sie hätten daher die Widerrechtlichkeit dieses Eignungskriteriums nicht während der Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen rügen können, insbesondere da die Frist für die Erarbeitung der Offerte deutlich länger gewesen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich auf Grund des unzulässigen Eignungskriteriums zahlreiche potentielle Anbietende abschrecken liessen.