Erst mit dem Erhalt der Ausschlussverfügung sei ihnen bewusst geworden, dass die Vergabestelle dieses Eignungskriterium in Abweichung vom klaren Wortlaut der Berechnungsformel verstanden haben wollte und unter dem Titel «Fachkompetenz der Firma» den Umsatz einer Unternehmung beurteilte. Da dieses Eignungskriterium zudem stark vom Angebotspreis abhänge, hätten sie erst mit der Fertigstellung der Offerte feststellen können, dass dieses Eignungskriterium für sie eine unverhältnismässig hohe Hürde darstelle.