a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im Übrigen sei dieses Eignungskriterium unzulässig. Ein unklar formuliertes Eignungskriterium müsse erst dann angefochten werden, wenn sich die Unklarheit für eine Beschwerdeführerin offenbare. Erst mit dem Erhalt der Ausschlussverfügung sei ihnen bewusst geworden, dass die Vergabestelle dieses Eignungskriterium in Abweichung vom klaren Wortlaut der Berechnungsformel verstanden haben wollte und unter dem Titel «Fachkompetenz der Firma» den Umsatz einer Unternehmung beurteilte.