Demgegenüber ergibt die Division der Angebote durch die Baujahre (dividiert durch 1.25 oder dividiert durch 15 und multipliziert mit 12) die zu erbringende Leistung während einem Jahr. Eine objektive Gesamtbetrachtung lässt dementsprechend nur die von der Vergabestelle gewählte Auslegung und Anwendung der Berechnungsformel zu. Die Beschwerdeführerinnen durften daher nicht in guten Treuen darauf vertrauen, dass die Berechnungsformel wie von ihnen verstanden anzuwenden ist. Die Auslegung der einzelnen Wörter sowie deren Beziehung zueinander entspricht vielmehr dem Verständnis und der Anwendung dieses Eignungskriterium der Vergabestelle: