d) Die unterschiedliche Auffassung der Auslegung resp. der Anwendung dieses Eignungskriteriums zeigt, dass es auslegungsbedürftig ist. Die Verfahrensbeteiligten sind uneins, wie die «Jahresleistung» zu berechnen ist. Dabei gehen die beiden Parteien von derselben Angebotssumme aus, ein Blick auf die beiden Berechnungsformeln zeigt jedoch, dass die Parteien von einer unterschiedlichen Bauzeit ausgehen. Die Beschwerdeführerinnen dividieren die Angebotssumme durch die vorgesehene Anzahl «Baumonate».