Diese seien vom Verschuldeten zu tragen. Wenn das ausgeschriebene Projekt quasi einem einzigen Jahresauftrag einer Unternehmung entspreche, sei die Wahrscheinlichkeit einer dadurch verursachten Destabilisierung einer Unternehmung und damit das Risiko für Auftragnehmer und Auftraggeber deutlich grösser. Die Vergabestelle sei nicht bereit, dieses Risiko zu tragen. Daher habe sie dieses Eignungskriterium in die Ausschreibung aufgenommen. 3/8 BVD 130/2020/7