3. Ergebnis, Gesuch um Akteneinsicht, Kosten a) Insgesamt ist die Bewertung der Vergabestelle des Zuschlagskriteriums "Auftragsanalyse" sachlich begründet sowie nachvollziehbar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Vergabestelle bei der Bewertung dieses Zuschlagskriteriums ihren Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hätte. Damit ist der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2020 gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln.