Eine Korrektur wäre damit höchstens dann möglich gewesen, wenn sich diese aufgrund von Erläuterungen anlässlich der Präsentation zu bereits mit der Offerte eingereichten / vorgetragenen Aspekten als angezeigt erwiesen hätte. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Präsentation vorgebrachten, zusätzlichen Hinweise zum Zuschlagskriterium 2 unter Abgabe eines zusätzlichen Organigramms konnten daher vom AGG nicht mehr berücksichtigt werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst bei einer Korrektur des Angebots der Beschwerdeführerin um plus 0.5 Notenpunkte das Angebot der Beschwerdegegnerin mehr Punkte erreicht hätte und damit weiterhin erstplatziert geblieben wäre.