2020 aber zu Recht vorbringt, durfte für die Bewertung aus Gleichbehandlungsgründen einzig das Angebot, wie es innert Angebotsfrist eingereicht wurde, massgebend sein. Anlässlich der Präsentationen konnten keine Ergänzungen zum bereits eingereichten und geprüften Angebot mehr berücksichtigt werden. Eine Korrektur wäre damit höchstens dann möglich gewesen, wenn sich diese aufgrund von Erläuterungen anlässlich der Präsentation zu bereits mit der Offerte eingereichten / vorgetragenen Aspekten als angezeigt erwiesen hätte.