Bereits die vom AGG in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Möglichkeit, zur Verifizierung der vorbestehenden Zuschlagskriterien mit maximal drei Anbieterinnen Präsentationen durchzuführen und dabei die Punktzahl um maximal plus oder minus 0.5 Punkte zu korrigieren, ist aus dem im Beschaffungsrecht wichtigen Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen heikel. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens muss vorliegend jedoch nicht beurteilt werden, zumal die Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden und weder bei der Beschwerdeführerin noch bei der Beschwerdegegnerin nach ihrer Präsentation eine Notenkorrektur vorgenommen wurde. Wie das AGG in seiner Stellungnahme vom 28. September