Bei diesem Zuschlagskriterium war gemäss Ausschreibung das "Vorgehenskonzept in Bezug auf den zu leistenden Auftrag" zu bewerten. Bei einem Vergleich der beiden Auftragsanalysen10 wird deutlich, dass etwa die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Chancen/Risiken sowie den kritischen Erfolgsfaktoren detaillierter sind und mehr Projektbezug enthalten, während dem die Beschwerdeführerin eher allgemein bleibt. Im Unterschied zur Auftragsanalyse der Beschwerdegegnerin lässt sich derjenigen der Beschwerdeführerin zudem keine Ausführungen zu den Chancen entnehmen. Weiter führt das AGG zu Recht aus, dass die beiden Grafiken unter Ziff.