Gestützt auf diese Erklärungen und die bereits in der tabellarischen Auswertung enthaltene Kurzbegründung sind die Bewertungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium Auftragsanalyse und insbesondere die um einen Notenpunkt schlechtere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar. Bei diesem Zuschlagskriterium war gemäss Ausschreibung das "Vorgehenskonzept in Bezug auf den zu leistenden Auftrag" zu bewerten.