Die Stellungnahme des AGG vom 28. September 2020 enthält hierzu ergänzende Ausführungen, welche zur stichwortartigen Begründung in der tabellarischen Auswertung passen. Die Vergabestelle kam dabei zum Schluss, dass die Auftragsanalyse der Beschwerdeführerin sehr allgemein beschrieben sei und sich fast nur auf die Rolle und Aufgaben des Gesamtprojektleiters beschränke. Die Situation und die Aufgaben seien zwar soweit korrekt erfasst, aber auch nicht mehr.