4. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den Eingaben des AGG und der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen