Mit Verfügung vom 17. August 2020 erteilte das AGG den Zuschlag zunächst einer anderen Anbieterin. Mit Verfügung vom 24. August 2020 nahm das AGG die Verfügung vom 17. August 2020 zurück und erteilte neu der Beschwerdegegnerin den Zuschlag. 2. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 24. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 30. August 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Sie beantragt dabei eine Neubeurteilung ihrer Auftragsanalyse und damit sinngemäss die Erteilung des Zuschlags an sich.