3. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'600.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), per E-mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).