a) Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und die Zuschlagsverfügung des AGG vom 17. Januar 2020 ist zu bestätigen. b) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dieses wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 11/13 BVD 130/2020/1