Das genügt nicht, um die von der Vergabestelle vorgenommene Überprüfung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen in Frage zu stellen. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Teilnahme- und Auftragsbedingungen fehlte, war die Vergabestelle weder zu weitergehenden Abklärungen im Sinne von Art. 28 ÖBV verpflichtet, noch waren solche angezeigt. Insgesamt sieht die BVD mangels konkreter Anhaltspunkte keinen Grund, von den glaubhaften Ausführungen der Vergabestelle abzuweichen. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. 6. Kompetenz der mit der Auswertung betroffenen Personen