Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das AGG bei der Beschwerdegegnerin nicht noch weitere Erkundigungen einholte. So kam die Vergabestelle nach Einholen der Datenblätter – wie erwähnt – zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium "Produkte" erfüllt. Auch sonst konnte das AGG beim Angebot der Beschwerdegegnerin keine Unregelmässigkeiten erkennen, aufgrund welcher sie auf ein unlauteres oder unzulässiges, gegen die Eignungskriterien verstossendes Angebot hätte schliessen müssen. Die Vergabestelle führt auch aus, dass die Beschwerdegegnerin das ausgefüllte Selbstdeklarationsformular sowie alle nötigen Nachweise einreichte.